Informationen zu den Pflegestufen Informationen zu den Pflegestufen

Wir als starkes Team haben langjährige Erfahrung mit der Pflege und Betreuung von Klienten aus jeder der drei Pflegestufen.

Pflegestufe 0:

Menschen mit einem Hilfebedarf unterhalb von Pflegestufe I, also einem tgl. Grundpflegebedarf bis zu 45 min/ Tag, die aber dennoch pflegerischen und hauswirtschaftlichen Bedarf haben, werden vom MDK in die sogenannte Pflegestufe 0 eingegliedert.

Die Hilfen der Pflegestufe 0 werden ausschließlich über das Sozialamt finanziert, obgleich zunächst ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden muss, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Ist das eigene Einkommen sehr hoch oder sind Ersparnisse auf der Bank vorhanden, müssen die erforderlichen Leistungen teilweise auch selbst finanziert werden. Das Sozialamt zahlt dann nur den Anteil der selbst nicht finanziert werden kann.

Gerne werden wir Sie hinsichtlich der Antragstellung unterstützen und Sie umfassend beraten.

Pflegestufe I: Erhebliche Pflegebedürftigkeit

Die "erhebliche Pflegebedürftigkeit" beginnt, wenn täglich durchschnittlich mindestens 90 Minuten Hilfe geleistet werden muss und davon mindestens 46 Minuten auf mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege entfallen.

Bei Pflegestufe I wird 225 Euro Pflegegeld bzw. 440 Euro als Sachleistung ausgezahlt.

Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftigkeit

Die "Schwerpflegebedürftigkeit" beginnt, wenn täglich durchschnittlich mindestens drei Stunden Hilfe geleistet werden muss und davon mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen. Die grundpflegerische Hilfe muss täglich zu mindestens drei verschiedenen Zeiten nötig sein. Es muss mehrmals in der Woche hauswirtschaftliche Hilfe nötig sein.

Bei Pflegestufe II wird 430 Euro Pflegegeld bzw. 1020 Euro als Sachleistung ausgezahlt.

Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftigkeit

Die "Schwerstpflegebedürftigkeit" beginnt, wenn täglich durchschnittlich mindestens fünf Stunden Hilfe geleistet werden muss und davon mindestens vier Stunden auf die Grundpflege entfallen und der konkrete Hilfebedarf jederzeit, auch nachts gegeben ist (Rund-um-die-Uhr). Die schlichte Verlagerung von Pflegemaßnahmen in die Nachtstunden (22.00 Uhr - 6.00 Uhr) reicht nicht aus.

Bei Pflegestufe III wird 685 Euro Pflegegeld bzw. 1.510 Euro Sachleistungen ausgezahlt.

 

Härtefallregelung

Sind die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt, übersteigt die geleistete Pflege diese Bedingungen aber noch deutlich, kann die Härtefallregelung in Anspruch genommen werden. Sie greift wenn
- auch nachts regelmäßig zwei Pflegepersonen gleichzeitig benötigt werden (z.B. zur Lagerung eines übergewichtigen Menschen)
oder
- die Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität (Grundpflege) täglich durchschnittlich sieben Stunden erfordert, wobei mindestens zwei Stunden auf die Nacht entfallen müssen.
In Härtefällen werden 1.918 Euro als Sachleistung ausgezahlt.

Eine Auszahlung der Härtefallregelung als Pflegegeld erfolgt nicht, da nicht davon ausgegangen wird, dass diese Leistung ohne professionelle Unterstützung von „ Laien“ erbracht werden kann.

Wer "nur" Pflegegeld in Anspruch nimmt wird verpflichtet sich halbjährlich (Pflegestufe III: vierteljährlich) von Pflegeprofis beraten und die Qualität der geleisteten Pflege prüfen zu lassen. [Pflegeeinsätze nach § 37.3]